Mit der Vergabe von Bürgschaften unterstützt das Land Sachsen-Anhalt Unternehmen bei der Finanzierung von volkswirtschaftlich förderungswürdigen und betriebswirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen unternehmensseitig sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können.
Wer wird finanziert?
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie
- natürliche Personen, die sich mithilfe eines landesverbürgten Kredits an einem Unternehmen beteiligen wollen.
- Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen
- das antragstellende Unternehmen muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder ein förderwürdiges Vorhaben durchführen
Was wird finanziert?
-
Bürgschaften können für Investitionskredite, Betriebsmittel- und Avalkredite gewährt werden
Ihre Vorteile
- Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- oder Avalfinanzierungen
Was Sie beachten sollten
- Mit der Vergabe von Bürgschaften unterstützt das Land Sachsen-Anhalt Unternehmen bei der Finanzierung von volkswirtschaftlich förderungswürdigen und betriebswirtschaftlich vertretbaren Vorhaben, die im Interesse des Landes liegen
- Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Vorhaben unternehmensseitig sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine werthaltigen Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können
- für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen
- die Höhe der Bürgschaft wird für den Einzelfall festgesetzt und darf in der Regel 80 % der verbürgten Kreditsumme oder des Ausfalls nicht übersteigen
- der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular in zweifacher Ausfertigung vor Vorhabenbeginn über den Kreditgeber bei der Investitionsbank einzureichen
Die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre. Bei der Finanzierung baulicher Vorhaben für betriebliche Zwecke kann die Laufzeit höchstens bis zu 23 Jahre betragen.
- einmaliges Bearbeitungsentgelt: 0,5 % p.a. des beantragten Kredites
- jährliches Bürgschaftsentgelt: mind. 1 % p.a. auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag
- bei Betriebsmittel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage
4 Monate nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung vierteljährlich Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,25% p.a. des nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrages. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten entfällt das Bereitstellungsentgeld ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Kreditlinie.
LANDESBÜRGSCHAFTEN SACHSEN-ANHALT
- Allgemeine Bestimmungen für Landesbürgschaften des Land Sachsen-Anhalt für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe
- Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO),
- Richtlinie über Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen für lnvestitions- und Betriebsmittelkredite
Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Vorhaben zu ermöglichen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Vorhaben sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine werthaltigen Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können.
- Investitionsfinanzierungen (z.B. Gründung, Erweiterung, Modernisierung, Unternehmensbeteiligung)
- Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Aufstockung des Warenlagers, Vorfinanzierung von Aufträgen)
- Avalfinanzierungen (z.B. Anzahlungs-,Vertragserfüllungsavale)
- Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie natürliche Personen, die sich mithilfe eines landesverbürgten Kredits an einem Unternehmen beteiligen wollen.
- Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt ein förderwürdiges Vorhaben durchführen.
- Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen, deren Gesellschafteranteile sich mehrheitlich bei der öffentlichen Hand befinden oder die unmittelbar oder mittelbar auch der Bereitstellung oder Gewährleistung von hoheitlichen Daseinsvorsorgeeinrichtungen dienen.
Art, Umfang und Laufzeit der Bürgschaft
- Bürgschaften werden nur als Ausfallbürgschaften übernommen.
- Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf in der Regel 80 % der verbürgten Kreditsumme oder des Ausfalls nicht überschreiten.
- Die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre. Bei der Finanzie-rung baulicher Vorhaben für betriebliche Zwecke kann die Laufzeit höchstens bis zu 23 Jahre betragen
- Die Laufzeit der Bürgschaft für Betriebsmittel- und Avalkredite beträgt höchstens 8 Jahre. Das Bürgschaftsobligo ist grundsätzlich nach der Hälfte der Laufzeit gleichmäßig zurückzuführen.
Bürgschaftsentgelte
- Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft ist ein einmaliges Entgelt von 0,5 % des beantragten Kredites zu zahlen.
- Für die Verwaltung der Bürgschaft ist ein jährliches Entgelt in Höhe von mindestens 1 % p.a. auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag zu entrichten. Bei Betriebsmit-tel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemes-sungsgrundlage.
- Nach Ablauf von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung ist für die Folgezeit vierteljährlich ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,25% p.a. des nicht in Anspruch genom-menen Kreditbetrages zu zahlen. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten entfällt das Bereitstel-lungsentgeld ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Kreditlinie.
- Bürgschaften werden nur gegenüber im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstituten und anderen Kapitalsammelstellen übernommen.
- Es bestehen beihilferechtliche begründete Branchenausschlüsse.
- Für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
- Der Kreditnehmer muss kreditwürdig und hinreichend Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten.
- Der Kreditnehmer hat zur Finanzierung des Vorhabens in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
- Für den Kredit sind soweit möglich angemessene und alle zumutbaren Sicherheiten zu stellen.
- Personen, die Kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, müssen – entsprechend ihren persönlichen Vermögensverhältnissen - grundsätzlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.
- Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist nicht zulässig.
Der Antrag auf Gewährung einer Landesbürgschaft ist in zweifacher Ausfertigung über die Kreditgeberin vor Beginn des Vorhabens bei der IB einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.
Richtlinien/Merkblätter
Wer wird finanziert?
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie
- natürliche Personen, die sich mithilfe eines landesverbürgten Kredits an einem Unternehmen beteiligen wollen.
- Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen
- das antragstellende Unternehmen muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder ein förderwürdiges Vorhaben durchführen
Was wird finanziert?
-
Bürgschaften können für Investitionskredite, Betriebsmittel- und Avalkredite gewährt werden
Ihre Vorteile
- Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- oder Avalfinanzierungen
Was Sie beachten sollten
- Mit der Vergabe von Bürgschaften unterstützt das Land Sachsen-Anhalt Unternehmen bei der Finanzierung von volkswirtschaftlich förderungswürdigen und betriebswirtschaftlich vertretbaren Vorhaben, die im Interesse des Landes liegen
- Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Vorhaben unternehmensseitig sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine werthaltigen Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können
- für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen
- die Höhe der Bürgschaft wird für den Einzelfall festgesetzt und darf in der Regel 80 % der verbürgten Kreditsumme oder des Ausfalls nicht übersteigen
- der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular in zweifacher Ausfertigung vor Vorhabenbeginn über den Kreditgeber bei der Investitionsbank einzureichen
Die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre. Bei der Finanzierung baulicher Vorhaben für betriebliche Zwecke kann die Laufzeit höchstens bis zu 23 Jahre betragen.
- einmaliges Bearbeitungsentgelt: 0,5 % p.a. des beantragten Kredites
- jährliches Bürgschaftsentgelt: mind. 1 % p.a. auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag
- bei Betriebsmittel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage
4 Monate nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung vierteljährlich Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,25% p.a. des nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrages. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten entfällt das Bereitstellungsentgeld ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Kreditlinie.
LANDESBÜRGSCHAFTEN SACHSEN-ANHALT
- Allgemeine Bestimmungen für Landesbürgschaften des Land Sachsen-Anhalt für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe
- Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO),
- Richtlinie über Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen für lnvestitions- und Betriebsmittelkredite
Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Vorhaben zu ermöglichen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Vorhaben sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine werthaltigen Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können.
- Investitionsfinanzierungen (z.B. Gründung, Erweiterung, Modernisierung, Unternehmensbeteiligung)
- Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Aufstockung des Warenlagers, Vorfinanzierung von Aufträgen)
- Avalfinanzierungen (z.B. Anzahlungs-,Vertragserfüllungsavale)
- Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie natürliche Personen, die sich mithilfe eines landesverbürgten Kredits an einem Unternehmen beteiligen wollen.
- Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt ein förderwürdiges Vorhaben durchführen.
- Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen, deren Gesellschafteranteile sich mehrheitlich bei der öffentlichen Hand befinden oder die unmittelbar oder mittelbar auch der Bereitstellung oder Gewährleistung von hoheitlichen Daseinsvorsorgeeinrichtungen dienen.
Art, Umfang und Laufzeit der Bürgschaft
- Bürgschaften werden nur als Ausfallbürgschaften übernommen.
- Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf in der Regel 80 % der verbürgten Kreditsumme oder des Ausfalls nicht überschreiten.
- Die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre. Bei der Finanzie-rung baulicher Vorhaben für betriebliche Zwecke kann die Laufzeit höchstens bis zu 23 Jahre betragen
- Die Laufzeit der Bürgschaft für Betriebsmittel- und Avalkredite beträgt höchstens 8 Jahre. Das Bürgschaftsobligo ist grundsätzlich nach der Hälfte der Laufzeit gleichmäßig zurückzuführen.
Bürgschaftsentgelte
- Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft ist ein einmaliges Entgelt von 0,5 % des beantragten Kredites zu zahlen.
- Für die Verwaltung der Bürgschaft ist ein jährliches Entgelt in Höhe von mindestens 1 % p.a. auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag zu entrichten. Bei Betriebsmit-tel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemes-sungsgrundlage.
- Nach Ablauf von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung ist für die Folgezeit vierteljährlich ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,25% p.a. des nicht in Anspruch genom-menen Kreditbetrages zu zahlen. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten entfällt das Bereitstel-lungsentgeld ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Kreditlinie.
- Bürgschaften werden nur gegenüber im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstituten und anderen Kapitalsammelstellen übernommen.
- Es bestehen beihilferechtliche begründete Branchenausschlüsse.
- Für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
- Der Kreditnehmer muss kreditwürdig und hinreichend Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten.
- Der Kreditnehmer hat zur Finanzierung des Vorhabens in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
- Für den Kredit sind soweit möglich angemessene und alle zumutbaren Sicherheiten zu stellen.
- Personen, die Kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, müssen – entsprechend ihren persönlichen Vermögensverhältnissen - grundsätzlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.
- Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist nicht zulässig.
Der Antrag auf Gewährung einer Landesbürgschaft ist in zweifacher Ausfertigung über die Kreditgeberin vor Beginn des Vorhabens bei der IB einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.
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