Wohnraum altersgerecht umbauen, energetische Modernisierungsmaßnahmen umsetzen, Wohnqualität verbessern. Aus Landesmitteln des "Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt" bietet die Investitionsbank zinsgünstige Darlehen zur langfristigen Finanzierung von Maßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden an.
Wer wird gefördert?
- Privatpersonen und private Vermieter
- gewerbliche Vermieter/Wohnungs- unternehmen
Was wird gefördert?
- altersgerechtes Umbauen
- energieeffiziente Sanierung
- allgemeine Modernisierung, einschließlich ggf. Objekterwerb (nur in Kombination mit altersgerechtem Umbau und/oder energieeffizenter Sanierung möglich)
Ihre Vorteile
- Annuitätendarlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs
- max. 50.000 Euro pro Wohneinheit je Programmteil
- Mindestdarlehenshöhe 10.000 Euro
Altersgerechtes Umbauen
(Annuitätendarlehen)
NOMINALER ZINSSATZ P.A.
2,00 %NOMINALER ZINSSATZ P.A.
2,80 %Energieeffizientes Sanieren
(Annuitätendarlehen)
NOMINALER ZINSSATZ P.A.
0,95 %NOMINALER ZINSSATZ P.A.
1,75 %Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen
(Annuitätendarlehen)
NOMINALER ZINSSATZ P.A.
3,20 %*NOMINALER ZINSSATZ P.A.
3,95 %**Gültig, soweit der zulässige Behilfewert nicht überschritten wird
Gültig ab: 16. Oktober 2024
Unter den Aspekten des altersgerechten Umbauens, insbesondere des Mehrgenerationenwohnens und der Barrierefreiheit, sowie des Klimaschutzes, speziell der Energieeinsparung und der Minderung des CO2-Ausstoßes, bietet die Investitionsbank Sachsen-Anhalt aus Landesmitteln des „Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt" zinsgünstige Darlehen zur langfristigen Finanzierung von Maßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden an. Das Förderprogramm dient der Schließung von Finanzierungslücken für die Investoren, denen die Hausbank die Vergabe von Darlehen zur Umsetzung vorgenannter Maßnahmen außerhalb von Bonitätsgründen verwehrt.
Das Darlehen stellt für Unternehmen sowie private Vermieter eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013) dar.
Der maximal zulässige Beihilfewert beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200.000 Euro. Der genaue Beihilfewert wird im Darlehensvertrag mitgeteilt.
Die Darlehensgewährung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54) und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.01.2013 MBl. LSA 2013, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Vergabegrundsätzen und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehen aus dem Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt keine abweichenden Regelungen enthalten sind.
Träger von Investitionen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie an bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die zu Wohnraum umgenutzt werden. Es werden Maßnahmen an Gebäuden in Sachsen-Anhalt gefördert. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Darlehen besteht nicht.
3.1 Altersgerecht Umbauen
Finanziert werden Maßnahmen zum barrierereduzierenden oder -freien Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden, unter Beachtung des jeweils gültigen Merkblattes „Altersgerecht Umbauen“, soweit sich aus diesen Vergabegrundsätzen nichts anderes ergibt.
Gefördert werden insbesondere:
- Erschließungssysteme, z.B. Rampen und Aufzugssysteme
- Maßnahmen in Wohnungen, z.B. Anpassung der Raumgeometrie von Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen
- Sanitärräume
- Gemeinschaftsräume.
Die Baumaßnahmen müssen von Fachunternehmen unter Einhaltung der in der Anlage zum Merkblatt „Altersgerecht Umbauen“ vorgegebenen „Technischen Mindestanforde-rungen“ ausgeführt werden.
3.2 Energieeffizient Sanieren - Einzelmaßnahmen
Finanziert werden bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung des jeweils gültigen Merkblattes „Energieeffizient Sanieren“ einschließlich der Anlage „Liste förderfähiger Kosten“.
Gefördert werden insbesondere:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster,
- Einbau einer Lüftungsanlage,
- Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer Umwälzpumpe der Klasse A und ggf. einer hocheffizienten Zirkulationspumpe.
Beim Austausch einer Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen.
Die Baumaßnahmen müssen von Fachunternehmen unter Einhaltung der in der Anlage zum Merkblatt „Energieeffizient Sanieren“ vorgegebenen "Technischen Mindestanforderungen“ ausgeführt werden.
3.3 Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen
Finanziert werden grundsätzlich folgende allgemeine Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand,
- Instandsetzung und Modernisierung zur Gebrauchswertverbesserung, wie Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Elektro- und Wasserversorgung sowie Fußböden
- bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau
- Behebung baulicher Mängel, wie Schadstoffsanierung (Radonsanierung usw.), Lärmschutz und Sanierung von Abwasserkanälen einschließlich Dichtheitsprüfung
- Erweiterung durch Aufstockung, Anbau und Ausbau
- Verbesserung von Außenanlagen bei Mehrfamilienhäusern (ab 3 Wohneinheiten) durch Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen und Spielplätzen
Die vorgenannten Maßnahmen werden nur zusätzlich zu den Maßnahmen nach 3.1 und/oder 3.2 finanziert, wobei es unerheblich ist, ob die Finanzierung von altengerechten bzw. energieeffizienten Maßnahmen bereits über die Inanspruchnahme der KfW-Programme 159 und/oder 152 bzw. 151 oder im Rahmen der Antragstellung für Sachsen-Anhalt MODERN erfolgt.
Die Maßnahmen müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden und den baulichen Vorschriften, u.a. der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
3.4 Objekterwerb
Sofern den geplanten Maßnahmen im Bereich des altenrechten Umbauens und/oder der energieeffizienten Sanierung der Erwerb des Objektes vorausgeht, ist die Finanzierung des Kaufpreises grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das Objekt überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird es mindestens aus 4 Wohneinheiten besteht und die Sanierungskosten höher als die Erwerbskosten sind.
Nicht gewährt werden Finanzierungen für
- Ferien- und Wochenendhäuser,
- Gebäude mit Heimcharakter (z.B. Alten-, Pflege- und Seniorenheime) sowie
- Umschuldungen bzw. Nachfinanzierungen von be-reits abgeschlossenen Maßnahmen,
- gewerblich genutzte Flächen und Gebäude
- zusätzlich bei der Umsetzung von energieeffizienten Maßnahmen: Wohneigentum, für das nach dem 01.02.2002 ein Bauantrag oder Bauanzeige gestellt / erstattet wurde,
- Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen etc. sowie Kohle- und Elektroheizungen,
- Photovoltaikanlagen
a) Bei Umnutzung von vorher nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden zu Wohnraum muss eine entsprechende Stellungnahme der Gemeinde vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme dem städtebaulichen Entwicklungskonzept entspricht. Bei der Förderung von vorgenannten Maßnahmen (Umnutzung) behält sich das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr ein Zustimmungsrecht vor.
b) Die Kosten der Maßnahmen müssen in einem angemessenen Rahmen liegen und so bemessen sein, dass die daraus entstehenden Belastungen, insbesondere der Kapitaldienst (einschließlich bestehender Belastungen), sowie zusätzlich bei Vermietern die Bildung einer ausreichenden Instandhaltungsrücklage und die Verwaltungskosten durch die Einkünfte des Darlehensnehmers auf Dauer gedeckt werden können.
Das Förderprogramm „Sachsen-Anhalt MODERN" ist grundsätzlich mit anderen Fördermitteln (z.B. Kredite, Zulagen, Zuschüsse) kombinierbar.
Gewährt werden kann ein Annuitätendarlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs, maximal jedoch bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit je Programmteil. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohnungen nach Sanierung/Modernisierung.
Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 10.000 Euro je Programmteil.
a) Laufzeit, Zinssatz und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 30 Jahre bei einem Tilgungsfreijahr.
Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze können im Internet unter www.ib-sachsen-anhalt.de abgerufen werden. Bei Überschreiten des zulässigen Beihilfewertes von 200.000,-- EUR kann eine individuelle Zinsberechnung (beihilfefrei) im Programmbaustein 3.3 erfolgen.
Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Zinssatz des Programms zugesagt. Sofern bei Antragseingang (Vorlage der vollständigen Unterlagen) bei der IB ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.
Der Zinssatz wird für die Dauer von 10 bzw. 20 Jahren ab Darlehenszusage festgeschrieben.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100%.
Die Abruffrist des Darlehens beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Die Darlehen können in einer Summe oder in zwei Teilbeträgen abgerufen werden.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen geknüpft werden.
b) Tilgung, Zinszahlung und Besicherung
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des Tilgungsfreijahres, gerechnet ab Darlehenszusage, zusammen mit den regelmäßigen Zinszahlungen in monatlichen Annuitäten.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens ist während der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts möglich. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Die Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm ist grundpfandrechtlich abzusichern. Bei einer Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm bis 50.000 Euro kann von einer grundpfandrechtlichen Absicherung abgesehen werden.
c) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25 Prozent pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag, beginnend vier Monate und 2 Bankarbeitstage nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der IB.
d) Bearbeitungsgebühr
Es wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Der Antrag ist auf vorgegebenem Vordruck vor Beginn der Maßnahme bei der IB zu stellen. Mit der Maßnahme darf erst nach Eingang des Antrages bei der IB begonnen werden, wobei der Antragsteller bis zur Darlehenszusage das Finanzierungsrisiko trägt. Als Maßnahmebeginn gilt auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn.
Dem Antrag ist u.a. eine Stellungnahme der Hausbank gemäß dem Formular „Hausbankstellungnahme" beizufügen. Sämtliche Antragsformulare zum Kreditantrag/Bestätigung können über das Internet unter www.ib-sachsen-anhalt.de abgerufen werden. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehen aus dem Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt. Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Hierzu ist durch den Kreditnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens der zweckentsprechende Mitteleinsatz nachzuweisen.
Nach Durchführung von energieeffizienten Maßnahmen hat ein zugelassener und vorhabensbezogener, unabhängiger Sachverständige zu bestätigen, dass alle Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblattes und die einschlägigen Technischen Mindestanforderungen in der jeweils gültigen Fassung einhalten.
Die Prüfungsrechte der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ergeben sich aus Abschnitt VI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehen aus dem Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, das Ministerium der Finanzen und der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt sind berechtigt, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über die Vermögenslage zu informieren und die Verwendung des Darlehens vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
Richtlinien/Merkblätter
Zur Antragstellung
Nach Bewilligung
Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.
Fakten
Das Programm „Sachsen-Anhalt MODERN“ hat den Eigentümer, die SuP Grundstücksverwaltung GbR, unterstützt, die eigene Immobilie zu modernisieren.
Fördersumme
Einer, der das fast 1100-jährige Quedlinburg attraktiver machen will, ist Gert Schuber. Er ist ein Investor mit Visionen für die Region. „Die starke Verbundenheit mit dem Harz-Raum ist ein wichtiges Motiv für mich, das Leben hier schöner zu machen“, sagt er mit Blick auf die jüngsten Bauvorhaben in der Langen Gasse 8 und 9. „Das verstehe ich auch ein Stück weit als meine Verantwortung für
kommende Generationen. Dafür lohnt sich auch ein gewisses wirtschaftliches Risiko.“
Die Gebäude in der Langen Gasse stehen in einem der bedeutendsten Straßenzüge Quedlinburgs zwischen dem Stiftsberg und der Altstadt. Seit 1998 sind die denkmalgeschützten Behausungen dem Verfall preisgegeben, ehe sie Gert Schuber im Jahr 2003 zusammen mit anderen maroden Altbauten erwirbt. Alles zusammen umschließt einen großen Innenhof, der Raum für kühne Pläne bietet. Es braucht schon einiges an Vorstellungskraft und mutige Ideen, wie der Verfall aufgehalten und dem Geviert neues Leben eingehaucht werden kann. Die noch im Jahr 2010 favorisierte Gestaltung eines Bauernmarktes zur Vermarktung regionaler Produkte, lässt sich nicht umsetzen. Dann fällt die Entscheidung für ein Mischwohnareal für altersgerechtes, bezahlbares Wohnen und für junge Familien.
Die Investoren Gert Schuber und Agrar-Genossenschaft Badeborn e. G. holen sich die notwendigen Partner ins Boot und klären die Finanzierung. „Ohne die Fördermittel der Investitionsbank ist das Projekt Lange Gasse 8 nicht umsetzbar“, konstatiert Schuber. Aus dem Programm Sachsen-Anhalt MODERN fließen 120.000 Euro, bei 352.000 Euro Gesamtaufwand.
Das klassizistische Gebäude Lange Gasse 8 entsteht um 1850. Die Fassade mit dem sogenannten musivischen Putz ist einmalig in Quedlinburg. Hier sind verschiedenfarbige Bruchstücke aus Granit- und Porphyr in einen Gipsmörtel eingedrückt. Die neuen Wohnungsgrundrisse sind interessant. Viele historische Bauteile sind integriert. Energetisch werden gute Werte erzielt, der Schallschutz ist deutlich verbessert. Das Erdgeschoss verfügt jetzt über eine 2- und eine 1-Raumwohnung mit modern ausgestatteten Bädern. Im Dachgeschoss ist eine 3-Raumwohnung mit offener Küche, zusätzlichem Abstellraum und viel sichtbarem Holzdachtragwerk eingerichtet. Drei Holzbalkone erhöhen den Wohnwert. Die Brennwerttechnik der Gasheizungsanlage im Keller versorgt von hier aus auch die im Bau befindlichen fünf Wohnungen in der Langen Gasse 9.
„Mit entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung des gesamten Vorhabens ist die gute Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, dem Quedlinburger Architekturbüro Jerx/Grasemann und der BauBeCon als Sanierungsträger der Stadt“, beschreibt Investor Schuber.
Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm Sachsen-Anhalt MODERN
Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen, einschließlich Vereine und Genossenschaften und Angehörige freier Berufe, die Wohnraum selbst nutzen, vermieten bzw. vermieten
wollen. Der Antrag ist vom Kreditnehmer auf dem vorgesehenen Vordruck zu stellen und zu unterschreiben. Danach ist der Antrag zusammen mit allen gemäß Checkliste erforderlichen
Angaben und Unterlagen der IB zuzuleiten.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, wenn das Vorhaben, welches gefördert werden soll, bereits vor Antragstellung begonnen wurde.
Hierbei ist zu beachten, dass bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als vorzeitiger Maßnahmebeginn zu werten ist. Auch damit zusammenhängende Kreditverträge dürfen nicht vor dem Eingang des Antrages in der IB verbindlich geschlossen werden.
Insofern ist der Antrag grundsätzlich vor Beginn der zu finanzierenden Modernisierungsmaßnahmen einzureichen, wobei der Antragsteller bis zur Darlehenszusage das Finanzierungsrisiko trägt.
Ja. Wenn die Hausbank in Ihrer Stellungnahme bestätigt, dass die beantragten Darlehen den notwendigen Finanzierungsumfang nicht decken, können Darlehen aus dem Programm Sachsen-Anhalt MODERN, zur Schließung der Finanzierungslücke, über die IB beantragt werden.
Ja, sofern es sich um einen eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person handelt und eine Kreditaufnahme gemäß Satzung gestattet ist.
Ja, 10 TEUR je Programmteil.
In voller Höhe der förderfähigen Kosten, max. 50 TEUR je Wohnung pro Programmteil.
Die Maßnahmen können einzeln oder in Kombination gefördert werden. Hierbei gibt es allerdings eine Einschränkung. „Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen" können nur zusätzlich zu den Maßnahmen des „Altersgerechten Umbauens" und/oder „Energieeffizienten Sanierens" finanziert werden, wobei es unerheblich ist, ob die Finanzierung von altengerechten bzw. ener-gieeffizienten Maßnahmen bereits über die Inanspruchnahme der KfW-Programme 159 und/oder 152 bzw. 151 oder im Rahmen der Antragstellung für Sachsen-Anhalt MODERN erfolgt.
Ja, die Auszahlung erfolgt zu 100 %.
Die Bemessungsgrundlage für den Kreditbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung.
Ja, dieses ist im Rahmen der Maßnahmen der „Allgemeinen Modernisierung" förderfähig. Hierbei gibt es allerdings wieder die bereits genannte Einschränkung. „Allgemeine Modernisie-rungsmaßnahmen" können nur zusätzlich zu den Maßnahmen des „Altersgerechten Umbauens" und/oder „Energieeffizienten Sanierens" finanziert werden, wobei es unerheblich ist, ob die Fi-nanzierung von altengerechten bzw. energieeffizienten Maßnahmen bereits über die Inanspruchnahme der KfW-Programme 159 und/oder 152 bzw. 151 oder im Rahmen der Antragstellung für Sachsen-Anhalt MODERN erfolgt.
Ja, auch dieses ist im Rahmen der Maßnahmen der „Allgemeinen Modernisierung" förderfähig, sofern die dabei neu entstehende Wohnfläche die bisherige Wohnfläche nicht überschreitet.
Nein.
Ja, das Programm Sachsen-Anhalt MODERN ist mit dem IB-Wohneigentumsprogramm sowie dem IB-Förderdarlehen kombinierbar. Keine Möglichkeit der Kombination besteht, wenn Sie das Programm „Sachsen-Anhalt WOHNRAUM HERRICHTEN" nutzen. Bei Inanspruchnahme des „Sachsen-Anhalt AUFZUGSPROGRAMM" müssen die zu fördernden Maßnahmen klar getrennt werden.
Die Laufzeit des Darlehens beträgt 10, 20 oder 30 Jahre.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens ist während der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts möglich. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Es wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Die Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm ist grundpfandrechtlich abzusichern. Bei einer Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm bis 50 TEUR kann von einer grundpfandrechtlichen Absicherung abgesehen werden.
Die De-minimis Regelung bezieht sich auf die Verordnung der Europäischen Kommission 1998/2006 und ist nur bei der Finanzierung von Mietwohnungen zu beachten.
Der maximal zulässige Beihilfewert beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200 TEUR. Grundlage der Berechnung des Beihilfenwertes ist die Zinsverbilligung gegenüber einem markt-üblichen Darlehen.
Würde die Summe der insgesamt erhaltenden Beihilfen - aus diesem Darlehen und ggf. darüber hinaus erhaltender Beihilfen - den vg. Betrag übersteigen (der genaue Beihilfewert des Darle-hens wird mit dem Darlehensvertrag mitgeteilt), könnte der Finanzierungswunsch nicht in voller Höhe erfüllt werden.
Nur bei Objekten mit mind. vier Wohneinheiten kann der Kaufpreis incl. Erwerbsnebenkosten über den Programmbaustein 3.3 „Allgemeine Modernisierung" finanziert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sanierungskosten höher als die Erwerbskosten sind.
Wer wird gefördert?
- Privatpersonen und private Vermieter
- gewerbliche Vermieter/Wohnungs- unternehmen
Was wird gefördert?
- altersgerechtes Umbauen
- energieeffiziente Sanierung
- allgemeine Modernisierung, einschließlich ggf. Objekterwerb (nur in Kombination mit altersgerechtem Umbau und/oder energieeffizenter Sanierung möglich)
Ihre Vorteile
- Annuitätendarlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs
- max. 50.000 Euro pro Wohneinheit je Programmteil
- Mindestdarlehenshöhe 10.000 Euro
Altersgerechtes Umbauen
(Annuitätendarlehen)
NOMINALER ZINSSATZ P.A.
2,00 %NOMINALER ZINSSATZ P.A.
2,80 %Energieeffizientes Sanieren
(Annuitätendarlehen)
NOMINALER ZINSSATZ P.A.
0,95 %NOMINALER ZINSSATZ P.A.
1,75 %Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen
(Annuitätendarlehen)
NOMINALER ZINSSATZ P.A.
3,20 %*NOMINALER ZINSSATZ P.A.
3,95 %**Gültig, soweit der zulässige Behilfewert nicht überschritten wird
Gültig ab: 16. Oktober 2024
Unter den Aspekten des altersgerechten Umbauens, insbesondere des Mehrgenerationenwohnens und der Barrierefreiheit, sowie des Klimaschutzes, speziell der Energieeinsparung und der Minderung des CO2-Ausstoßes, bietet die Investitionsbank Sachsen-Anhalt aus Landesmitteln des „Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt" zinsgünstige Darlehen zur langfristigen Finanzierung von Maßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden an. Das Förderprogramm dient der Schließung von Finanzierungslücken für die Investoren, denen die Hausbank die Vergabe von Darlehen zur Umsetzung vorgenannter Maßnahmen außerhalb von Bonitätsgründen verwehrt.
Das Darlehen stellt für Unternehmen sowie private Vermieter eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013) dar.
Der maximal zulässige Beihilfewert beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200.000 Euro. Der genaue Beihilfewert wird im Darlehensvertrag mitgeteilt.
Die Darlehensgewährung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54) und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.01.2013 MBl. LSA 2013, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Vergabegrundsätzen und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehen aus dem Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt keine abweichenden Regelungen enthalten sind.
Träger von Investitionen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden sowie an bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die zu Wohnraum umgenutzt werden. Es werden Maßnahmen an Gebäuden in Sachsen-Anhalt gefördert. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Darlehen besteht nicht.
3.1 Altersgerecht Umbauen
Finanziert werden Maßnahmen zum barrierereduzierenden oder -freien Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden, unter Beachtung des jeweils gültigen Merkblattes „Altersgerecht Umbauen“, soweit sich aus diesen Vergabegrundsätzen nichts anderes ergibt.
Gefördert werden insbesondere:
- Erschließungssysteme, z.B. Rampen und Aufzugssysteme
- Maßnahmen in Wohnungen, z.B. Anpassung der Raumgeometrie von Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen
- Sanitärräume
- Gemeinschaftsräume.
Die Baumaßnahmen müssen von Fachunternehmen unter Einhaltung der in der Anlage zum Merkblatt „Altersgerecht Umbauen“ vorgegebenen „Technischen Mindestanforde-rungen“ ausgeführt werden.
3.2 Energieeffizient Sanieren - Einzelmaßnahmen
Finanziert werden bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung des jeweils gültigen Merkblattes „Energieeffizient Sanieren“ einschließlich der Anlage „Liste förderfähiger Kosten“.
Gefördert werden insbesondere:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster,
- Einbau einer Lüftungsanlage,
- Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer Umwälzpumpe der Klasse A und ggf. einer hocheffizienten Zirkulationspumpe.
Beim Austausch einer Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen.
Die Baumaßnahmen müssen von Fachunternehmen unter Einhaltung der in der Anlage zum Merkblatt „Energieeffizient Sanieren“ vorgegebenen "Technischen Mindestanforderungen“ ausgeführt werden.
3.3 Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen
Finanziert werden grundsätzlich folgende allgemeine Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand,
- Instandsetzung und Modernisierung zur Gebrauchswertverbesserung, wie Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Elektro- und Wasserversorgung sowie Fußböden
- bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau
- Behebung baulicher Mängel, wie Schadstoffsanierung (Radonsanierung usw.), Lärmschutz und Sanierung von Abwasserkanälen einschließlich Dichtheitsprüfung
- Erweiterung durch Aufstockung, Anbau und Ausbau
- Verbesserung von Außenanlagen bei Mehrfamilienhäusern (ab 3 Wohneinheiten) durch Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogene Außenanlagen und Spielplätzen
Die vorgenannten Maßnahmen werden nur zusätzlich zu den Maßnahmen nach 3.1 und/oder 3.2 finanziert, wobei es unerheblich ist, ob die Finanzierung von altengerechten bzw. energieeffizienten Maßnahmen bereits über die Inanspruchnahme der KfW-Programme 159 und/oder 152 bzw. 151 oder im Rahmen der Antragstellung für Sachsen-Anhalt MODERN erfolgt.
Die Maßnahmen müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden und den baulichen Vorschriften, u.a. der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
3.4 Objekterwerb
Sofern den geplanten Maßnahmen im Bereich des altenrechten Umbauens und/oder der energieeffizienten Sanierung der Erwerb des Objektes vorausgeht, ist die Finanzierung des Kaufpreises grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das Objekt überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird es mindestens aus 4 Wohneinheiten besteht und die Sanierungskosten höher als die Erwerbskosten sind.
Nicht gewährt werden Finanzierungen für
- Ferien- und Wochenendhäuser,
- Gebäude mit Heimcharakter (z.B. Alten-, Pflege- und Seniorenheime) sowie
- Umschuldungen bzw. Nachfinanzierungen von be-reits abgeschlossenen Maßnahmen,
- gewerblich genutzte Flächen und Gebäude
- zusätzlich bei der Umsetzung von energieeffizienten Maßnahmen: Wohneigentum, für das nach dem 01.02.2002 ein Bauantrag oder Bauanzeige gestellt / erstattet wurde,
- Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen etc. sowie Kohle- und Elektroheizungen,
- Photovoltaikanlagen
a) Bei Umnutzung von vorher nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden zu Wohnraum muss eine entsprechende Stellungnahme der Gemeinde vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme dem städtebaulichen Entwicklungskonzept entspricht. Bei der Förderung von vorgenannten Maßnahmen (Umnutzung) behält sich das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr ein Zustimmungsrecht vor.
b) Die Kosten der Maßnahmen müssen in einem angemessenen Rahmen liegen und so bemessen sein, dass die daraus entstehenden Belastungen, insbesondere der Kapitaldienst (einschließlich bestehender Belastungen), sowie zusätzlich bei Vermietern die Bildung einer ausreichenden Instandhaltungsrücklage und die Verwaltungskosten durch die Einkünfte des Darlehensnehmers auf Dauer gedeckt werden können.
Das Förderprogramm „Sachsen-Anhalt MODERN" ist grundsätzlich mit anderen Fördermitteln (z.B. Kredite, Zulagen, Zuschüsse) kombinierbar.
Gewährt werden kann ein Annuitätendarlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs, maximal jedoch bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit je Programmteil. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohnungen nach Sanierung/Modernisierung.
Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 10.000 Euro je Programmteil.
a) Laufzeit, Zinssatz und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 30 Jahre bei einem Tilgungsfreijahr.
Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze können im Internet unter www.ib-sachsen-anhalt.de abgerufen werden. Bei Überschreiten des zulässigen Beihilfewertes von 200.000,-- EUR kann eine individuelle Zinsberechnung (beihilfefrei) im Programmbaustein 3.3 erfolgen.
Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Zinssatz des Programms zugesagt. Sofern bei Antragseingang (Vorlage der vollständigen Unterlagen) bei der IB ein günstigerer Programmzinssatz galt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung.
Der Zinssatz wird für die Dauer von 10 bzw. 20 Jahren ab Darlehenszusage festgeschrieben.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100%.
Die Abruffrist des Darlehens beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. Die Darlehen können in einer Summe oder in zwei Teilbeträgen abgerufen werden.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen geknüpft werden.
b) Tilgung, Zinszahlung und Besicherung
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des Tilgungsfreijahres, gerechnet ab Darlehenszusage, zusammen mit den regelmäßigen Zinszahlungen in monatlichen Annuitäten.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens ist während der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts möglich. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Die Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm ist grundpfandrechtlich abzusichern. Bei einer Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm bis 50.000 Euro kann von einer grundpfandrechtlichen Absicherung abgesehen werden.
c) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25 Prozent pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag, beginnend vier Monate und 2 Bankarbeitstage nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der IB.
d) Bearbeitungsgebühr
Es wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Der Antrag ist auf vorgegebenem Vordruck vor Beginn der Maßnahme bei der IB zu stellen. Mit der Maßnahme darf erst nach Eingang des Antrages bei der IB begonnen werden, wobei der Antragsteller bis zur Darlehenszusage das Finanzierungsrisiko trägt. Als Maßnahmebeginn gilt auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn.
Dem Antrag ist u.a. eine Stellungnahme der Hausbank gemäß dem Formular „Hausbankstellungnahme" beizufügen. Sämtliche Antragsformulare zum Kreditantrag/Bestätigung können über das Internet unter www.ib-sachsen-anhalt.de abgerufen werden. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehen aus dem Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt. Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Hierzu ist durch den Kreditnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens der zweckentsprechende Mitteleinsatz nachzuweisen.
Nach Durchführung von energieeffizienten Maßnahmen hat ein zugelassener und vorhabensbezogener, unabhängiger Sachverständige zu bestätigen, dass alle Maßnahmen die Mindestanforderungen des Merkblattes und die einschlägigen Technischen Mindestanforderungen in der jeweils gültigen Fassung einhalten.
Die Prüfungsrechte der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ergeben sich aus Abschnitt VI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehen aus dem Fonds Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, das Ministerium der Finanzen und der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt sind berechtigt, Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über die Vermögenslage zu informieren und die Verwendung des Darlehens vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
Richtlinien/Merkblätter
Zur Antragstellung
Nach Bewilligung
Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.
Fakten
Das Programm „Sachsen-Anhalt MODERN“ hat den Eigentümer, die SuP Grundstücksverwaltung GbR, unterstützt, die eigene Immobilie zu modernisieren.
Fördersumme
Einer, der das fast 1100-jährige Quedlinburg attraktiver machen will, ist Gert Schuber. Er ist ein Investor mit Visionen für die Region. „Die starke Verbundenheit mit dem Harz-Raum ist ein wichtiges Motiv für mich, das Leben hier schöner zu machen“, sagt er mit Blick auf die jüngsten Bauvorhaben in der Langen Gasse 8 und 9. „Das verstehe ich auch ein Stück weit als meine Verantwortung für
kommende Generationen. Dafür lohnt sich auch ein gewisses wirtschaftliches Risiko.“
Die Gebäude in der Langen Gasse stehen in einem der bedeutendsten Straßenzüge Quedlinburgs zwischen dem Stiftsberg und der Altstadt. Seit 1998 sind die denkmalgeschützten Behausungen dem Verfall preisgegeben, ehe sie Gert Schuber im Jahr 2003 zusammen mit anderen maroden Altbauten erwirbt. Alles zusammen umschließt einen großen Innenhof, der Raum für kühne Pläne bietet. Es braucht schon einiges an Vorstellungskraft und mutige Ideen, wie der Verfall aufgehalten und dem Geviert neues Leben eingehaucht werden kann. Die noch im Jahr 2010 favorisierte Gestaltung eines Bauernmarktes zur Vermarktung regionaler Produkte, lässt sich nicht umsetzen. Dann fällt die Entscheidung für ein Mischwohnareal für altersgerechtes, bezahlbares Wohnen und für junge Familien.
Die Investoren Gert Schuber und Agrar-Genossenschaft Badeborn e. G. holen sich die notwendigen Partner ins Boot und klären die Finanzierung. „Ohne die Fördermittel der Investitionsbank ist das Projekt Lange Gasse 8 nicht umsetzbar“, konstatiert Schuber. Aus dem Programm Sachsen-Anhalt MODERN fließen 120.000 Euro, bei 352.000 Euro Gesamtaufwand.
Das klassizistische Gebäude Lange Gasse 8 entsteht um 1850. Die Fassade mit dem sogenannten musivischen Putz ist einmalig in Quedlinburg. Hier sind verschiedenfarbige Bruchstücke aus Granit- und Porphyr in einen Gipsmörtel eingedrückt. Die neuen Wohnungsgrundrisse sind interessant. Viele historische Bauteile sind integriert. Energetisch werden gute Werte erzielt, der Schallschutz ist deutlich verbessert. Das Erdgeschoss verfügt jetzt über eine 2- und eine 1-Raumwohnung mit modern ausgestatteten Bädern. Im Dachgeschoss ist eine 3-Raumwohnung mit offener Küche, zusätzlichem Abstellraum und viel sichtbarem Holzdachtragwerk eingerichtet. Drei Holzbalkone erhöhen den Wohnwert. Die Brennwerttechnik der Gasheizungsanlage im Keller versorgt von hier aus auch die im Bau befindlichen fünf Wohnungen in der Langen Gasse 9.
„Mit entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung des gesamten Vorhabens ist die gute Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, dem Quedlinburger Architekturbüro Jerx/Grasemann und der BauBeCon als Sanierungsträger der Stadt“, beschreibt Investor Schuber.
Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm Sachsen-Anhalt MODERN
Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen, einschließlich Vereine und Genossenschaften und Angehörige freier Berufe, die Wohnraum selbst nutzen, vermieten bzw. vermieten
wollen. Der Antrag ist vom Kreditnehmer auf dem vorgesehenen Vordruck zu stellen und zu unterschreiben. Danach ist der Antrag zusammen mit allen gemäß Checkliste erforderlichen
Angaben und Unterlagen der IB zuzuleiten.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt vor, wenn das Vorhaben, welches gefördert werden soll, bereits vor Antragstellung begonnen wurde.
Hierbei ist zu beachten, dass bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als vorzeitiger Maßnahmebeginn zu werten ist. Auch damit zusammenhängende Kreditverträge dürfen nicht vor dem Eingang des Antrages in der IB verbindlich geschlossen werden.
Insofern ist der Antrag grundsätzlich vor Beginn der zu finanzierenden Modernisierungsmaßnahmen einzureichen, wobei der Antragsteller bis zur Darlehenszusage das Finanzierungsrisiko trägt.
Ja. Wenn die Hausbank in Ihrer Stellungnahme bestätigt, dass die beantragten Darlehen den notwendigen Finanzierungsumfang nicht decken, können Darlehen aus dem Programm Sachsen-Anhalt MODERN, zur Schließung der Finanzierungslücke, über die IB beantragt werden.
Ja, sofern es sich um einen eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person handelt und eine Kreditaufnahme gemäß Satzung gestattet ist.
Ja, 10 TEUR je Programmteil.
In voller Höhe der förderfähigen Kosten, max. 50 TEUR je Wohnung pro Programmteil.
Die Maßnahmen können einzeln oder in Kombination gefördert werden. Hierbei gibt es allerdings eine Einschränkung. „Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen" können nur zusätzlich zu den Maßnahmen des „Altersgerechten Umbauens" und/oder „Energieeffizienten Sanierens" finanziert werden, wobei es unerheblich ist, ob die Finanzierung von altengerechten bzw. ener-gieeffizienten Maßnahmen bereits über die Inanspruchnahme der KfW-Programme 159 und/oder 152 bzw. 151 oder im Rahmen der Antragstellung für Sachsen-Anhalt MODERN erfolgt.
Ja, die Auszahlung erfolgt zu 100 %.
Die Bemessungsgrundlage für den Kreditbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung.
Ja, dieses ist im Rahmen der Maßnahmen der „Allgemeinen Modernisierung" förderfähig. Hierbei gibt es allerdings wieder die bereits genannte Einschränkung. „Allgemeine Modernisie-rungsmaßnahmen" können nur zusätzlich zu den Maßnahmen des „Altersgerechten Umbauens" und/oder „Energieeffizienten Sanierens" finanziert werden, wobei es unerheblich ist, ob die Fi-nanzierung von altengerechten bzw. energieeffizienten Maßnahmen bereits über die Inanspruchnahme der KfW-Programme 159 und/oder 152 bzw. 151 oder im Rahmen der Antragstellung für Sachsen-Anhalt MODERN erfolgt.
Ja, auch dieses ist im Rahmen der Maßnahmen der „Allgemeinen Modernisierung" förderfähig, sofern die dabei neu entstehende Wohnfläche die bisherige Wohnfläche nicht überschreitet.
Nein.
Ja, das Programm Sachsen-Anhalt MODERN ist mit dem IB-Wohneigentumsprogramm sowie dem IB-Förderdarlehen kombinierbar. Keine Möglichkeit der Kombination besteht, wenn Sie das Programm „Sachsen-Anhalt WOHNRAUM HERRICHTEN" nutzen. Bei Inanspruchnahme des „Sachsen-Anhalt AUFZUGSPROGRAMM" müssen die zu fördernden Maßnahmen klar getrennt werden.
Die Laufzeit des Darlehens beträgt 10, 20 oder 30 Jahre.
Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens ist während der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts möglich. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen.
Es wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Die Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm ist grundpfandrechtlich abzusichern. Bei einer Gesamtdarlehenssumme aus diesem Förderprogramm bis 50 TEUR kann von einer grundpfandrechtlichen Absicherung abgesehen werden.
Die De-minimis Regelung bezieht sich auf die Verordnung der Europäischen Kommission 1998/2006 und ist nur bei der Finanzierung von Mietwohnungen zu beachten.
Der maximal zulässige Beihilfewert beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200 TEUR. Grundlage der Berechnung des Beihilfenwertes ist die Zinsverbilligung gegenüber einem markt-üblichen Darlehen.
Würde die Summe der insgesamt erhaltenden Beihilfen - aus diesem Darlehen und ggf. darüber hinaus erhaltender Beihilfen - den vg. Betrag übersteigen (der genaue Beihilfewert des Darle-hens wird mit dem Darlehensvertrag mitgeteilt), könnte der Finanzierungswunsch nicht in voller Höhe erfüllt werden.
Nur bei Objekten mit mind. vier Wohneinheiten kann der Kaufpreis incl. Erwerbsnebenkosten über den Programmbaustein 3.3 „Allgemeine Modernisierung" finanziert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sanierungskosten höher als die Erwerbskosten sind.
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